Vorsicht Falle: „Bestätigung der ausführenden Firma“ zur Abnahme übergeben?
WDVS sind zulassungspflichtig, für jedes System eines Herstellers bedarf es also einer „Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ (AbZ) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT, Berlin). Die Ausführung hat demnach so zu erfolgen, wie es in der Zulassung vorgegeben wird. Hierzu gilt es, insbesondere die Angaben zu Schichtdicken und Schichtenfolgen für den Unterputz, das Armierungsgewebe als Bewehrung und den Oberputz zu beachten. Ebenso sind hier alle Systemkomponenten beschrieben, die es zwingend einzuhalten gilt: andere Bauteile oder Baustoffe als dort benannt, dürfen nicht verwendet werden, insbesondere nicht von anderen Herstellern, auch wenn es sich um vergleichbare Systeme handelt! Systemmix ist kein Kavaliersdelikt: damit erlischt die Zulassung des so fremd modifizierten Systems! Ohne zulassungskonforme Verarbeitung droht die Abnahme vom Bauherrn verweigert zu werden. Zum Nachweis der systemgerechten Anwendung bedarf es durch den Verarbeiter nach den Vorgaben des DIBT in der AbZ für das System der „Bestätigung der ausführenden Firma“ als „Information für den Bauherrn“: dieses Formblatt, welches als Anlage der Zulassung des WDVS beiliegt, ist also mit den erforderlichen Angaben versehen dem Auftraggeber zur Abnahme vorzulegen! (s. Anlage I)
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